Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbe anfallen. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 19.06.2013, Az. II R 20/12).
Im zu entscheidenden Fall hatte der Erbe eines Einfamilienwohnhauses im Zusammenhang mit seiner Erbschaftssteuererklärung ein Wertgutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes (Marktwertes/Verkehrswertes) der Immobilie erstellen lassen. Die Kosten dafür machte er als Nachlassverbindlichkeit geltend.
Das zuständige Finanzamt erkannte die Gutachterkosten nicht erwerbsmindernd an und begründete dies damit, dass es sich bei den Kosten um Rechtsverfolgungskosten zur Minderung der Erbschaftssteuer handele, die nicht zu berücksichtigen seien. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der BFH hingegen gab dem Kläger schließlich Recht.
Die Münchner Richter entschieden, dass als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG u.a. die Kosten abzugsfähig seien, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Dabei sei der Begriff der Nachlassverbindlichkeit grundsätzlich weit auszulegen. Hierzu gehören auch Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Erbschaft und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 ErbStG) anfielen. Nachlasskosten seien insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes. Derartige Aufwendungen seien durch den Erbfall veranlasst und stünden unmittelbar mit der Regelung und Abwicklung des Nachlasses im Zusammenhang. Dem Abzug der Kosten stehe auch § 10 Abs. 8 ErbStG nicht entgegen, wonach die zu zahlende Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit darstelle. Das Abzugsverbot erstrecke sich auch auf die einen Erwerber entstehenden Rechtsverfolgungskosten, die dieser zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden Erbschaftssteuer aufwendet und die mit den gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte zusammenhingen. Bei den Bewertungskosten von Nachlassgegenständen handele es sich allerdings nicht um Rechtsverfolgungskosten in diesem Sinne, so der BFH. Der Begriff der dem Abzugsverbot unterliegenden Rechtsverfolgungskosten sei eng zu verstehen und umfasse die vom Erben aufgewandten Verfahrens- und Prozesskosten eines Rechtsbehelfs- oder finanzgerichtliche Verfahrens gegen die Festsetzung der Erbschaftssteuer , nicht aber Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis eines geringeren Wertes eines Nachlassgrundstückes. Soweit die Finanzverwaltung für ihre gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung des BFH verweise hat der BFH zudem klargestellt, dass dieses Urteil nicht zu den Gutachterkosten ergangen ist.